Satzung des Ortsvereins Lollar der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

In der Neufassung vom 13. August 2020

§ 1 Name, Tätigkeit

  1. Der Ortsverein Lollar umfasst das Gebiet der Stadt Lollar mit den Stadtteilen Lollar, Ruttershausen, Odenhausen und Salzböden.
  2. Der Verein führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“ (SPD), Ortsverein Lollar. Sein Sitz ist Lollar.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber/die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist diese endgültig.
  4. Einspruchsrechte hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
  5. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  6. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.
  7. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung.
  8. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen können im SPD-Ortsverein Lollar auch Nichtmitglieder berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung.

§ 4 Organe

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig, mindestens halbjährig stattfinden.
  3. Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Die schriftliche Einladung kann auch durch E-Mail oder Fax (Fernkopie) an Mitglieder erfolgen, die dieser Form der Einladung schriftlich zugestimmt haben. Die Einladung ist ebenfalls im Mitteilungsblatt der Stadt Lollar, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, zu veröffentlichen.
  4. Unter besonderen Umständen ist eine kürzere Einladungsfrist möglich. Sie ist vom Vorstand vor der Mitgliederversammlung zu begründen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine Stellvertretung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Die Vorstandsmitglieder, sofern sie nicht aus anderen Wahlen hervorgegangen sind, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens 2 Jahren gewählt.
  7. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich, unter Angabe der Tagessordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die schriftliche Einladung kann auch durch E-Mail oder Fax (Fernkopie) gem. § 5 Abs. 3 erfolgen. Die Einladung ist ebenfalls im Mitteilungsblatt der Stadt Lollar, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu veröffentlichen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und wählt einen/eine Versammlungsleiter/in. Während eines Geschäftsjahres notwendige Ergänzungswahlen finden in einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften einer Jahreshauptversammlung (u.a. Einladungsfrist von zwei Wochen) sind anzuwenden.
  8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nicht anderes vorschreibt.
  10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
  12. Für die Wahl der Delegierten zum Unterbezirksparteitag steht dem jeweiligen Stadtteil ein ausschließliches Vorschlagsrecht für die Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu, die dem Verhältnis der Mitglieder des Gebietes des jeweiligen Stadtteils zur Gesamtzahl der Delegierten entspricht. Dabei sind § 11 des Organisationsstatuts und § 8 der Wahlordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  13. Die Mitgliederversammlungen sind im turnusmäßigen Wechsel in den 4 Stadtteilen durchzuführen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) Den von der Jahreshauptversammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern
    b) Den aus anderen Wahlen hervorgegangenen nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

    Zu a), stimmberechtigte Mitglieder sind:
    1. die/der Vorsitzende
    2. vier stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Kassierer/in
    4. der/die stellvertretende Kassierer/in
    5. der/die Schriftführer/in
    6. der/die stellvertretende Schriftführer/in
    7. der/die Pressereferent/in
    8. bis zu acht Beisitzer
    9. eine/ein sozialdemokratische/r Stadtrat/rätin (sollten mehrere SPD-Vertreter dem Magistrat angehören, schlagen diese einen/eine Vertreter/in aus ihrer Mitte vor).
    10. ein sozialdemokratisches Ortsbeiratsmitglied aus den Ortsbeiräten, in denen die SPD nicht den/die Ortsvorsteher/in stellt (sollten mehrere SPD-Vertreter den Ortsbeiräten angehören, schlagen diese einen/eine Vertreter/in aus ihrer Mitte vor).
    Die stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu acht Beisitzer sollen jeweils aus den einzelnen Stadtteilen (ehemals Ortsbezirke) kommen. Hierzu haben die Mitglieder aus den Stadtteilen Vorschlagsrechte. Die Nominierung der Kandidaten aus den Stadtteilen wird durch die Mitglieder des jeweiligen Stadtteils in einer Stadtteilversammlung (ehemals Ortsbezirksversammlung) vorgenommen.
    Die/der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer dienen auch als Ansprechpartner für die Mitglieder in ihrem Stadtteil und vertreten die Mitglieder des jeweiligen Stadtteils. Diese haben vor jeder Ortsbeiratssitzung eine Mitglieder-/Stadtteilversammlung durchzuführen.
    Es ist generell darauf zu achten, dass alle Stadtteile (ehemals Ortsbezirke) im Ortsvereinsvorstand vertreten sind.

    Zu b), aus anderen Wahlen hervorgegangene und stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • der/die sozialdemokratische Bürgermeister/in
    • der/die sozialdemokratische Stadtverordnetenvorsteher/in
    • der/die Fraktionsvorsitzende
    • der/die sozialdemokratischen Ortsvorsteher/innen
    • die SPD-Magistratsmitglieder, sofern nicht gewählte Vorstandsmitglieder
    • Mandatsträger/-innen des Ortsvereins im Kreis und übergeordneten Parlamenten
    • Vorstandsmitglieder des Ortsvereins in übergeordneten Parteiorganen
    • je ein/eine Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaften
    • der/die Internetbeauftragte
    • der/die Seniorenbeauftragte
  3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Zu der rechtswirksamen Vertretung des Ortsvereins und des Ortsvereinsvorstandes sind der/die 1.Vorsitzende und der/die Kassierer/in alleine, der/die amtierende stellvertretende Vorsitzende mit dem/der Kassierer/in oder dem/der stellvertretenden Kassierer/in gemeinsam berechtigt. Der Vorstand kann durch Beschluss außerdem einzelne Mitglieder alleine oder gemeinsam mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beauftragen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung regelt.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich parteiöffentlich. Über einzelne Tagesordnungspunkte kann nach entsprechender Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. Die Sitzungstermine sollen möglichst in den „Lollarer Nachrichten“ bekannt gegeben werden.
  7. Auf schriftlichen Wunsch von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern muss der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine Vorstandssitzung einberufen. Dabei sind die Beratungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen, die zu dieser Sondersitzung führten.
  8. Der Vorstand ernennt für die Dauer seiner eigenen Amtszeit jeweils eine/n Internetbeauftragte/n sowie eine/n Seniorenbeauftragte/n. Der bzw. die zukünftige Beauftragte muss der Ernennung zustimmen. Die Mitgliederversammlung hat das Vorschlagsrecht.

§ 7 Ehrenvorsitzende

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag aus ihrer Mitte ein verdientes langjähriges Parteimitglied zum/zur Ehrenvorsitzenden des SPD-Ortsvereins, auf Lebenszeit, wählen.

Zu einer solchen Wahl sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorschlag der Wahl eines/r Ehrenvorsitzenden ist in der Tagesordnung der betreffenden Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung zu verzeichnen.

Das Amt des/der Ehrenvorsitzenden ist mit Sitz und Stimme im Ortsvereinsvorstand verbunden.

Es ist zulässig, mehrere Ehrenvorsitzende zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung dies in Ansehung und Würdigung der Verdienste und Leistungen der Vorgeschlagenen für angezeigt hält.

§ 8 Wahlen

  1. Für die Durchführung aller Wahlen im Ortsverein sind die Bestimmungen des Organisationsstatutes und der Wahlordnung der SPD in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
  2. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
  3. Die Wahl der in § 6 Abs.2 a) genannten Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen.
  4. Geheime Wahlen werden nur auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitgliedes der Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung durchgeführt.

§ 9 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf förmliche als auch auf sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
  3. Die Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  4. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Für besondere Aufgaben können gemäß § 10 des Organisationsstatutes Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
  2. Die Bildung sämtlicher Arbeitsgemeinschaften bedarf der Beschlussfassung durch den Ortsvereinsvorstand. Der Beschluss ist widerrufbar.
  3. Die Datenschutzrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 11 Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand hat Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

§ 12 Ehrungen

  1. Die Mitglieder des Ortsvereins Lollar sind durch den Ortsverein Lollar zu ehren nach
    25-jähriger Mitgliedschaft
    40-jähriger Mitgliedschaft
    50-jähriger Mitgliedschaft
    Sodann nach jeweils weiterer 10-jähriger Mitgliedschaft.
  2. Für die Ehrungen der Mitglieder des Ortsvereins Lollar aus anderen Anlässen sind die Vertreter der Stadtteile zuständig, in denen das betreffende Mitglied seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.

§ 13 Satzungsänderungen/Satzungsneufassung

Änderungen dieser Satzung oder Neufassungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung nach § 5 Abs.3 einzuberufen ist. Bei Satzungsneufassungen ist der Einladung zur Mitglieder-/Jahreshauptversammlung der Entwurfstext der Neufassung beizufügen.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur Rahmen des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD-Bezirks Hessen Süd und der Satzung des SPD Unterbezirks Gießen, in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13. August 2020 beschlossen und tritt damit in Kraft.